§ 249 StPO. Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987][1. Januar 1979]
§ 249 § 249
(1) [1] Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. [2] Dies gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurtheilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen Augenscheins. (1) [1] Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. [2] Dies gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurtheilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen Augenscheins.
(2) [1] Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 251, 253, 254 und 256, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. [2] Widerspricht der Staatsanwalt, [der] Angeklagte oder [der] Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. [3] Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen. (2) [1] Von der Verlesung einer Urkunde oder eines anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücks kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte hierauf verzichten. [2] Der wesentliche Inhalt soll mitgeteilt werden. [3] Die Richter müssen vom Wortlaut Kenntnis genommen haben; Schöffen ist hierzu jedoch erst nach Verlesung des Anklagesatzes Gelegenheit zu geben. [4] Die Beteiligten müssen Gelegenheit gehabt haben, vom Wortlaut Kenntnis zu nehmen. [5] Die Feststellungen hierüber und der Verzicht auf die Verlesung sind in das Protokoll aufzunehmen. [6] Auf Verlesungen nach den §§ 251, 253, 254 und 256 findet Satz 1 keine Anwendung.
[1. Januar 1979–1. April 1987]
1§ 249.
(1) [1] Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. [2] Dies gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurtheilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen Augenscheins.
(2) [1] Von der Verlesung einer Urkunde oder eines anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücks kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte hierauf verzichten. [2] Der wesentliche Inhalt soll mitgeteilt werden. [3] Die Richter müssen vom Wortlaut Kenntnis genommen haben; Schöffen ist hierzu jedoch erst nach Verlesung des Anklagesatzes Gelegenheit zu geben. [4] Die Beteiligten müssen Gelegenheit gehabt haben, vom Wortlaut Kenntnis zu nehmen. [5] Die Feststellungen hierüber und der Verzicht auf die Verlesung sind in das Protokoll aufzunehmen. [6] Auf Verlesungen nach den §§ 251, 253, 254 und 256 findet Satz 1 keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 21, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.

Umfeld von § 249 StPO

§ 248 StPO. Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

§ 249 StPO. Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren

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