§ 249 StPO. Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. Januar 1979]
1§ 249. [1] Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. [2] Dies gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurtheilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen Augenscheins.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 249 StPO

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