§ 250 StPO. Grundsatz der persönlichen Vernehmung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. April 1924] |
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§ 250. Grundsatz der persönlichen Vernehmung | § 250 |
[1] Beruht der Beweis einer Thatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist [diese] in der Hauptverhandlung zu vernehmen. [2] Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. | [1] Beruht der Beweis einer Thatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist [diese] in der Hauptverhandlung zu vernehmen. [2] Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. |
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 250. [1] Beruht der Beweis einer Thatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist [diese] in der Hauptverhandlung zu vernehmen. [2] Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.