§ 251 StPO. Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2018]
1§ 251. 2Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen.
3(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,
  • 1. wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
  • 2. wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;
  • 3. wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;
  • 44. soweit [das Protokoll oder die Urkunde] das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.
5(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn
  • 1. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
  • 2. dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
  • 3. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.
6(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.
(4) 7[1] In den Fällen der Abs[ätze] 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. [2] Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. 8[3] Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. [4] Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.113, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
4. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
5. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
6. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. c, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
7. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
8. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. d, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.

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