§ 251 StPO. Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942–15. Juni 1943]
1§ 251.
(1) [1] Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbeschuldigter verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen, oder ist sein Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen, so kann das Protokoll über seine frühere richterliche Vernehmung verlesen werden. [2] Dasselbe gilt von dem bereits verurtheilten Mitschuldigen.
2(2) In den im § [223] bezeichneten Fällen ist die Verlesung des Protokolls über die frühere Vernehmung statthaft, wenn [sie] nach Anordnung der Hauptverhandlung, oder wenn sie in dem Vorverfahren unter Beobachtung der Vorschriften des § [193] erfolgt ist.
(3) [1] Die Verlesung kann nur durch Gerichtsbeschluß angeordnet, auch muß [ihr] Grund […] verkündet und bemerkt werden, ob die Beeidigung der vernommenen Personen stattgefunden hat. [2] An den Bestimmungen über die Nothwendigkeit der Beeidigung wird hierdurch für die[…] Fälle, in denen die nochmalige Vernehmung ausführbar ist, nichts geändert.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 31. August 1942: Artt. 2 Abs. 4, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.

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