§ 251 StPO. Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. April 1924]
§ 251 § 251
(1) [1] Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbeschuldigter verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen, oder ist sein Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen, so kann das Protokoll über seine frühere richterliche Vernehmung verlesen werden. [2] Dasselbe gilt von dem bereits verurtheilten Mitschuldigen. (1) [1] Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbeschuldigter verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen, oder ist sein Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen, so kann das Protokoll über seine frühere richterliche Vernehmung verlesen werden. [2] Dasselbe gilt von dem bereits verurtheilten Mitschuldigen.
(2) In den im § [223] bezeichneten Fällen ist die Verlesung des Protokolls über die frühere Vernehmung statthaft, wenn [sie] nach Anordnung der Hauptverhandlung, oder wenn sie in dem Vorverfahren unter Beobachtung der Vorschriften des § [193] erfolgt ist. (2) In den im § [223] bezeichneten Fällen ist die Verlesung des Protokolls über die frühere Vernehmung statthaft, wenn [sie] nach Eröffnung des Hauptverfahrens, oder wenn sie in dem Vorverfahren unter Beobachtung der Vorschriften des § [193] erfolgt ist.
(3) [1] Die Verlesung kann nur durch Gerichtsbeschluß angeordnet, auch muß [ihr] Grund […] verkündet und bemerkt werden, ob die Beeidigung der vernommenen Personen stattgefunden hat. [2] An den Bestimmungen über die Nothwendigkeit der Beeidigung wird hierdurch für die[…] Fälle, in denen die nochmalige Vernehmung ausführbar ist, nichts geändert. (3) [1] Die Verlesung kann nur durch Gerichtsbeschluß angeordnet, auch muß [ihr] Grund […] verkündet und bemerkt werden, ob die Beeidigung der vernommenen Personen stattgefunden hat. [2] An den Bestimmungen über die Nothwendigkeit der Beeidigung wird hierdurch für die[…] Fälle, in denen die nochmalige Vernehmung ausführbar ist, nichts geändert.
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 251.
(1) [1] Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbeschuldigter verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen, oder ist sein Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen, so kann das Protokoll über seine frühere richterliche Vernehmung verlesen werden. [2] Dasselbe gilt von dem bereits verurtheilten Mitschuldigen.
(2) In den im § [223] bezeichneten Fällen ist die Verlesung des Protokolls über die frühere Vernehmung statthaft, wenn [sie] nach Eröffnung des Hauptverfahrens, oder wenn sie in dem Vorverfahren unter Beobachtung der Vorschriften des § [193] erfolgt ist.
(3) [1] Die Verlesung kann nur durch Gerichtsbeschluß angeordnet, auch muß [ihr] Grund […] verkündet und bemerkt werden, ob die Beeidigung der vernommenen Personen stattgefunden hat. [2] An den Bestimmungen über die Nothwendigkeit der Beeidigung wird hierdurch für die[…] Fälle, in denen die nochmalige Vernehmung ausführbar ist, nichts geändert.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 251 StPO

§ 250 StPO. Grundsatz der persönlichen Vernehmung

§ 251 StPO. Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen

§ 252 StPO. Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung