§ 258 StPO. Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 258. 2Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes.
3(1) Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme erhalten d[er] Staatsanwalt[…] und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
4(2) De[m] Staatsanwalt[…] steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Vertheidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Vertheidigung anzuführen habe.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 258 StPO

§ 257c StPO. Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten

§ 258 StPO. Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes

§ 259 StPO. Dolmetscher