§ 260 StPO. Urteil

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. Juni 1934]
§ 260 § 260
(1) [1] Die Hauptverhandlung schließt mit der Erlassung des Urteils. [2] Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung, Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung oder Einstellung des Verfahrens. (1) [1] Die Hauptverhandlung schließt mit der Erlassung des Urteils. [2] Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung, Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung oder Einstellung des Verfahrens.
(2) Wird auf Untersagung der Berufsausübung erkannt, so ist im Urteil der Beruf, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung untersagt wird, genau zu bezeichnen. (2) Wird auf Untersagung der Berufsausübung erkannt, so ist im Urteil der Beruf, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung untersagt wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist auszusprechen, wenn bei einer nur auf Antrag zu verfolgenden strafbaren Handlung sich ergiebt, daß der erforderliche Antrag nicht vorliegt, oder wenn der Antrag rechtzeitig zurückgenommen ist. (3) Die Einstellung des Verfahrens ist auszusprechen, wenn bei einer nur auf Antrag zu verfolgenden strafbaren Handlung sich ergiebt, daß der erforderliche Antrag nicht vorliegt, oder wenn der Antrag rechtzeitig zurückgenommen ist.
(4) [1] Der Urteilspruch gibt die Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird, und ihre Bezeichnung an. [2] Strafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung, die neben anderen verwirkten Strafen oder Maßregeln nicht vollstreckt werden können, werden in den Urteilspruch nicht aufgenommen; sie werden nur in den Urteilsgründen aufgeführt. [3] Im übrigen unterliegt die Fassung des Urteilspruchs dem Ermessen des Gerichts.
[1. Juni 1934–31. August 1942]
1§ 260.
(1) [1] Die Hauptverhandlung schließt mit der Erlassung des Urteils. 2[2] Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung, Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung oder Einstellung des Verfahrens.
(2) Wird auf Untersagung der Berufsausübung erkannt, so ist im Urteil der Beruf, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung untersagt wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist auszusprechen, wenn bei einer nur auf Antrag zu verfolgenden strafbaren Handlung sich ergiebt, daß der erforderliche Antrag nicht vorliegt, oder wenn der Antrag rechtzeitig zurückgenommen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 21, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 1. Juni 1934: §§ 8 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.