§ 260 StPO. Urteil

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934][1. April 1924]
§ 260 § 260
(1) [1] Die Hauptverhandlung schließt mit der Erlassung des Urteils. [2] Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung, Anordnung oder Zulassung einer Maßregel der Sicherung und Besserung oder Einstellung des Verfahrens. (1) [1] Die Hauptverhandlung schließt mit der Erlassung des Urtheils. [2] Das Urtheil kann nur auf Freisprechung, Verurtheilung oder Einstellung des Verfahrens lauten.
(2) Wird auf Untersagung der Berufsausübung erkannt, so ist im Urteil der Beruf, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung untersagt wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist auszusprechen, wenn bei einer nur auf Antrag zu verfolgenden strafbaren Handlung sich ergiebt, daß der erforderliche Antrag nicht vorliegt, oder wenn der Antrag rechtzeitig zurückgenommen ist. (2) Die Einstellung des Verfahrens ist auszusprechen, wenn bei einer nur auf Antrag zu verfolgenden strafbaren Handlung sich ergiebt, daß der erforderliche Antrag nicht vorliegt, oder wenn der Antrag rechtzeitig zurückgenommen ist.
[1. April 1924–1. Januar 1934]
1§ 260.
(1) [1] Die Hauptverhandlung schließt mit der Erlassung des Urtheils. [2] Das Urtheil kann nur auf Freisprechung, Verurtheilung oder Einstellung des Verfahrens lauten.
(2) Die Einstellung des Verfahrens ist auszusprechen, wenn bei einer nur auf Antrag zu verfolgenden strafbaren Handlung sich ergiebt, daß der erforderliche Antrag nicht vorliegt, oder wenn der Antrag rechtzeitig zurückgenommen ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.