§ 263 StPO. Abstimmung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] |
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§ 263. Abstimmung | § 263 |
(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. | (1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. |
(2) Die Schuldfrage [umfaßt] auch solche [vom] Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. | (2) Die Schuldfrage [umfaßt] auch solche [vom] Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. |
(3) Die Schuldfrage [umfaßt] nicht die Voraussetzungen der Verjährung. | (3) Die Schuldfrage [umfaßt] nicht die Voraussetzungen der Verjährung. |
(4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 263.
2(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Die Schuldfrage [umfaßt] auch solche [vom] Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 67 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 67 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 67 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.