§ 263 StPO. Abstimmung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 263 § 263
(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. (1) Zu einer jeden dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung, [welche] die Schuldfrage, die Bemessung der Strafe, die Anordnung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Die Schuldfrage [umfaßt] auch solche [vom] Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. (2) Die Schuldfrage [umfaßt] auch solche [vom] Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
(3) Die Schuldfrage [umfaßt] nicht die Voraussetzungen der Verjährung. (3) Die Schuldfrage [umfaßt] nicht die Voraussetzungen des Rückfalles und der Verjährung.
(4) (weggefallen) (4) Über die Strafaussetzung zur Bewährung wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 263.
(1) Zu einer jeden dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung, [welche] die Schuldfrage, die Bemessung der Strafe, die Anordnung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Die Schuldfrage [umfaßt] auch solche [vom] Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
(3) Die Schuldfrage [umfaßt] nicht die Voraussetzungen des Rückfalles und der Verjährung.
2(4) Über die Strafaussetzung zur Bewährung wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 29, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.