§ 264 StPO. Gegenstand des Urteils
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [31. August 1942] |
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§ 264 | § 264 |
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. | (1) Gegenstand der Urtheilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete That, wie sich [sie] nach dem Ergebnisse der Verhandlung darstellt. |
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden. | (2) (weggefallen) |
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 264.
(1) Gegenstand der Urtheilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete That, wie sich [sie] nach dem Ergebnisse der Verhandlung darstellt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 31. August 1942: Artt. 2 Abs. 1 S. 1, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.