§ 264 StPO. Gegenstand des Urteils

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. April 1924]
§ 264 § 264
(1) Gegenstand der Urtheilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete That, wie sich [sie] nach dem Ergebnisse der Verhandlung darstellt. (1) Gegenstand der Urtheilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete That, wie sich [sie] nach dem Ergebnisse der Verhandlung darstellt.
(2) (weggefallen) (2) Das Gericht ist an die[…] Beurtheilung der That, welche dem Beschlusse über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Grunde liegt, nicht gebunden.
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 264.
(1) Gegenstand der Urtheilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete That, wie sich [sie] nach dem Ergebnisse der Verhandlung darstellt.
(2) Das Gericht ist an die[…] Beurtheilung der That, welche dem Beschlusse über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Grunde liegt, nicht gebunden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.