§ 266 StPO. Nachtragsanklage

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][31. August 1942]
§ 266 § 266
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt. (1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte anwesend ist.
(2) [1] Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. [2] Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. [3] Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. [4] Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen. (2) [1] Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. [2] Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. [3] Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. [4] Der Vorsitzer gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.
(3) [1] Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. [2] Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen. (3) [1] Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzer für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. [2] Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 266.
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte anwesend ist.
(2) [1] Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. [2] Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. [3] Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. [4] Der Vorsitzer gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.
(3) [1] Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzer für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. [2] Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 9 § 7, 11 der Ersten Verordnung vom 13. August 1942.