§ 266 StPO. Nachtragsanklage

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 266.
(1) Wird der Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung noch einer anderen That beschuldigt, als wegen welcher das Hauptverfahren wider ihn eröffnet worden, so kann [sie] auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung des Angeklagten zum Gegenstande derselben Aburtheilung gemacht werden.
(2) Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn die That als ein Verbrechen sich darstellt oder [ihre] Aburtheilung […] die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.