§ 268 StPO. Urteilsverkündung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. Juli 1923]
1§ 268. Urtheile, durch welche die Unterbringung des Angeklagten in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt angeordnet wird, sind auch dessen gesetzlichem Vertreter zuzustellen, sofern nicht der letztere in der Hauptverhandlung als Beistand des Angeklagten aufgetreten und bei der Verkündung des Urtheils gegenwärtig gewesen ist.