§ 268 StPO. Urteilsverkündung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [13. Januar 1927] |
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§ 268 | § 268 |
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. | |
(2) [1] Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schluß der Verhandlung oder spätestens am vierten Tage nach dem Schluß der Verhandlung. [2] Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. [3] Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. | (1) [1] Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Verlesung der Urtheilsformel und Eröffnung der Urtheilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens mit Ablauf einer Woche nach dem Schlusse der Verhandlung. [2] Die Eröffnung der Urtheilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhalts. [3] Die Verlesung der Urteilssormel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. |
(3) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen. | (2) War die Verkündung des Urtheils ausgesetzt, so sind die Urtheilsgründe vor [ihr] schriftlich festzustellen. |
(4) Ist der Angeklagte bei der Verkündung anwesend und ist gegen das Urteil ein Rechtsmittel zulässig, so soll er über die Einlegung des Rechtsmittels belehrt werden. | (3) Ist der Angeklagte bei der Verkündung anwesend und ist gegen das Urteil ein Rechtsmittel zulässig, so soll er über die Einlegung des Rechtsmittels belehrt werden. |
[13. Januar 1927–1. Oktober 1950]
1§ 268.
(1) [1] Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Verlesung der Urtheilsformel und Eröffnung der Urtheilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens mit Ablauf einer Woche nach dem Schlusse der Verhandlung. [2] Die Eröffnung der Urtheilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhalts. 2[3] Die Verlesung der Urteilssormel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.
(2) War die Verkündung des Urtheils ausgesetzt, so sind die Urtheilsgründe vor [ihr] schriftlich festzustellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 13. Januar 1927: Nr. A.12 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1926, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 3. 13. Januar 1927: Nr. A.12 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1926, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.