§ 268d StPO. Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 2011]
§ 268d. Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung § 268d
Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt. Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.
[1. Januar 2011–25. Juli 2015]
1§ 268d. Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 3, 7 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2010.