§ 274 StPO. Beweiskraft des Protokolls

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1924]
§ 274. Beweiskraft des Protokolls § 274
[1] Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. [2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt [des Protokolls] ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. [1] Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. [2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt [des Protokolls] ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 274. [1] Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. 2[2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt [des Protokolls] ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.