§ 274 StPO. Beweiskraft des Protokolls
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. April 1924] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 274 | § 274 | 
| [1] Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. [2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt [des Protokolls] ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. | [1] Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. [2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt desselben ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. | 
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 274.  [1] Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. [2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt desselben ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.