§ 277 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1970][1. Oktober 1950]
§ 277 § 277
(1) Gegen einen Abwesenden findet eine Hauptverhandlung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft statt. (1) Gegen einen Abwesenden findet eine Hauptverhandlung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft statt.
(2) Die Staatsanwaltschaft darf den Antrag nur stellen, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung miteinander, bedroht ist. (2) Die Staatsanwaltschaft darf den Antrag nur stellen, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat nur mit Haft, Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung miteinander, bedroht ist.
(3) [1] Ist den Umständen nach anzunehmen, daß sich der Beschuldigte im Ausland aufhält, so soll die Staatsanwaltschaft den Antrag nur stellen, wenn mit einer alsbaldigen Gestellung des Abwesenden nicht gerechnet werden kann, oder seine Auslieferung nicht möglich ist oder auf Schwierigkeiten stößt. [2] Ist anzunehmen, daß er sich im Inland verborgen hält, so soll sie den Antrag nur stellen, wenn die Ermittlungen nach dem Aufenthalt des Abwesenden ergebnislos geblieben sind. (3) [1] Ist den Umständen nach anzunehmen, daß sich der Beschuldigte im Ausland aufhält, so soll die Staatsanwaltschaft den Antrag nur stellen, wenn mit einer alsbaldigen Gestellung des Abwesenden nicht gerechnet werden kann, oder seine Auslieferung nicht möglich ist oder auf Schwierigkeiten stößt. [2] Ist anzunehmen, daß er sich im Inland verborgen hält, so soll sie den Antrag nur stellen, wenn die Ermittlungen nach dem Aufenthalt des Abwesenden ergebnislos geblieben sind.
(4) Gegen einen abwesenden Ausländer soll der Antrag nicht gestellt werden. (4) Gegen einen abwesenden Ausländer soll der Antrag nicht gestellt werden.
[1. Oktober 1950–1. April 1970]
1§ 277.
(1) Gegen einen Abwesenden findet eine Hauptverhandlung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft statt.
(2) Die Staatsanwaltschaft darf den Antrag nur stellen, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat nur mit Haft, Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung miteinander, bedroht ist.
(3) [1] Ist den Umständen nach anzunehmen, daß sich der Beschuldigte im Ausland aufhält, so soll die Staatsanwaltschaft den Antrag nur stellen, wenn mit einer alsbaldigen Gestellung des Abwesenden nicht gerechnet werden kann, oder seine Auslieferung nicht möglich ist oder auf Schwierigkeiten stößt. [2] Ist anzunehmen, daß er sich im Inland verborgen hält, so soll sie den Antrag nur stellen, wenn die Ermittlungen nach dem Aufenthalt des Abwesenden ergebnislos geblieben sind.
(4) Gegen einen abwesenden Ausländer soll der Antrag nicht gestellt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.131, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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