§ 277 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. September 1935]
§ 277 § 277
(1) Gegen einen Abwesenden findet eine Hauptverhandlung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft statt. (1) [1] In Abwesenheit des Flüchtigen findet die Hauptverhandlung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft statt. [2] Der
(2) Die Staatsanwaltschaft darf den Antrag nur stellen, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat nur mit Haft, Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung miteinander, bedroht ist. Antrag kann auch nach Erhebung der Anklage gestellt werden.
(3) [1] Ist den Umständen nach anzunehmen, daß sich der Beschuldigte im Ausland aufhält, so soll die Staatsanwaltschaft den Antrag nur stellen, wenn mit einer alsbaldigen Gestellung des Abwesenden nicht gerechnet werden kann, oder seine Auslieferung nicht möglich ist oder auf Schwierigkeiten stößt. [2] Ist anzunehmen, daß er sich im Inland verborgen hält, so soll sie den Antrag nur stellen, wenn die Ermittlungen nach dem Aufenthalt des Abwesenden ergebnislos geblieben sind. (2) [1] Ist den Umständen nach anzunehmen, daß sich der Beschuldigte im Auslande aufhält, so soll die Staatsanwaltschast den Antrag nur stellen, wenn mit einer alsbaldigen Gestellung des Flüchtigen nicht gerechnet werden kann oder seine Auslieferung nicht möglich ist oder auf Schwierigkeiten stößt. [2] Ist anzunehmen, daß er sich im Inlande verborgen hält, so soll sie den Antrag nur stellen, wenn die Ermittlungen nach dem Aufenthalt des Flüchtigen ergebnislos geblieben sind.
(4) Gegen einen abwesenden Ausländer soll der Antrag nicht gestellt werden. (3) Gegen einen Ausländer soll der Antrag nur gestellt werden, wenn das Urteil auch im Inlande in seiner Abwesenheit wenigstens teilweise vollstreckt werden könnte.
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 277.
(1) [1] In Abwesenheit des Flüchtigen findet die Hauptverhandlung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft statt. [2] Der Antrag kann auch nach Erhebung der Anklage gestellt werden.
(2) [1] Ist den Umständen nach anzunehmen, daß sich der Beschuldigte im Auslande aufhält, so soll die Staatsanwaltschast den Antrag nur stellen, wenn mit einer alsbaldigen Gestellung des Flüchtigen nicht gerechnet werden kann oder seine Auslieferung nicht möglich ist oder auf Schwierigkeiten stößt. [2] Ist anzunehmen, daß er sich im Inlande verborgen hält, so soll sie den Antrag nur stellen, wenn die Ermittlungen nach dem Aufenthalt des Flüchtigen ergebnislos geblieben sind.
(3) Gegen einen Ausländer soll der Antrag nur gestellt werden, wenn das Urteil auch im Inlande in seiner Abwesenheit wenigstens teilweise vollstreckt werden könnte.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 1, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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