§ 286 StPO. Vertretung von Abwesenden

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. September 2004]
§ 286. Vertretung von Abwesenden § 286
[1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. [2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. [1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. [2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
[1. September 2004–25. Juli 2015]
1§ 286. [1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. [2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 15 Buchst. a, Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.

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