§ 286 StPO. Vertretung von Abwesenden
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935] | [1. April 1924] |
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§ 286 | § 286 |
(1) [1] Die Zulassung eines Vertheidigers wird durch die Flucht des Beschuldigten nicht ausgeschlossen. [2] Zur Wahl eines Vertheidigers sind auch Angehörige des Beschuldigten befugt. | (1) [1] Die Zulassung eines Vertheidigers wird durch die Abwesenheit des Beschuldigten nicht ausgeschlossen. [2] Zur Wahl eines Vertheidigers sind auch Angehörige des Beschuldigten befugt. |
(2) Zeugen und Sachverständige sind eidlich zu vernehmen. | (2) Zeugen und Sachverständige sind eidlich zu vernehmen. |
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 286.
(1) [1] Die Zulassung eines Vertheidigers wird durch die Abwesenheit des Beschuldigten nicht ausgeschlossen. [2] Zur Wahl eines Vertheidigers sind auch Angehörige des Beschuldigten befugt.
(2) Zeugen und Sachverständige sind eidlich zu vernehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.