§ 287 StPO. Benachrichtigung von Abwesenden

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. September 1935]
§ 287 § 287
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu. (1) Dem flüchtigen Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu.
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen. (2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Flüchtigen, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 287.
(1) Dem flüchtigen Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu.
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Flüchtigen, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 4, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.