§ 286 StPO. Vertretung von Abwesenden
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Juli 2021]
    1§ 286. Vertretung von Abwesenden.  [1] Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. [2] Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 39, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.