§ 288 StPO. Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. September 1935]
§ 288 § 288
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden. Der Flüchtige, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsorts aufgefordert werden.
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 288. Der Flüchtige, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsorts aufgefordert werden.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 4, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

Umfeld von § 288 StPO

§ 287 StPO. Benachrichtigung von Abwesenden

§ 288 StPO. Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige

§ 289 StPO. Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter