§ 29 StPO. Verfahren nach Ablehnung eines Richters

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1979]
1§ 29. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, [die] keinen Aufschub gestatten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 29 StPO

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§ 30 StPO. Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen