§ 29 StPO. Verfahren nach Ablehnung eines Richters

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1879]
§ 29 § 29
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, [die] keinen Aufschub gestatten. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Aufschub gestatten.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 29. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Aufschub gestatten.

Umfeld von § 29 StPO

§ 28 StPO. Rechtsmittel

§ 29 StPO. Verfahren nach Ablehnung eines Richters

§ 30 StPO. Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen