§ 295 StPO. Sicheres Geleit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 295. Sicheres Geleit § 295
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Ertheilung an Bedingungen knüpfen. (1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Ertheilung an Bedingungen knüpfen.
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur [wegen] der[…] Straftat, für [die es] ertheilt ist. (2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur [wegen] der[…] Straftat, für [die es] ertheilt ist.
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urtheil ergeht, [oder] wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter [denen] ihm das sichere Geleit ertheilt worden ist. (3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urtheil ergeht, [oder] wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter [denen] ihm das sichere Geleit ertheilt worden ist.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 295.
2(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Ertheilung an Bedingungen knüpfen.
3(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur [wegen] der[…] Straftat, für [die es] ertheilt ist.
4(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urtheil ergeht, [oder] wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter [denen] ihm das sichere Geleit ertheilt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.134, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 78, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.