§ 295 StPO. Sicheres Geleit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. September 1935]
§ 295 § 295
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Ertheilung an Bedingungen knüpfen. (1) Das Gericht kann einem flüchtigen Beschuldigten sicheres Geleit ertheilen; es kann diese Ertheilung an Bedingungen knüpfen.
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur [wegen] der[…] strafbaren Handlung, für [die es] ertheilt ist. (2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur [wegen] der[…] strafbaren Handlung, für welche [es] ertheilt ist.
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urtheil ergeht, [oder] wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter [denen] ihm das sichere Geleit ertheilt worden ist. (3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urtheil ergeht, wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter welchen ihm das sichere Geleit ertheilt worden ist.
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 295.
2(1) Das Gericht kann einem flüchtigen Beschuldigten sicheres Geleit ertheilen; es kann diese Ertheilung an Bedingungen knüpfen.
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur [wegen] der[…] strafbaren Handlung, für welche [es] ertheilt ist.
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urtheil ergeht, wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter welchen ihm das sichere Geleit ertheilt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 4, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.