§ 299 StPO. Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1928][1. April 1924]
§ 299 § 299
(1) Der nicht auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, welche sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle des[…] Gerichts geben, in dessen Gefängniß er sich befindet, und falls das Gefängniß kein gerichtliches ist, des[…] Amtsgerichts, in dessen Bezirke das Gefängniß liegt. (1) Der nicht auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, welche sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll des Gerichtsschreibers des[…] Gerichts geben, in dessen Gefängniß er sich befindet, und falls das Gefängniß kein gerichtliches ist, des[…] Amtsgerichts, in dessen Bezirke das Gefängniß liegt.
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der[… Frist] das Protokoll aufgenommen wird. (2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der[… Frist] das Protokoll aufgenommen wird.
[1. April 1924–1. Januar 1928]
1§ 299.
(1) Der nicht auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, welche sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll des Gerichtsschreibers des[…] Gerichts geben, in dessen Gefängniß er sich befindet, und falls das Gefängniß kein gerichtliches ist, des[…] Amtsgerichts, in dessen Bezirke das Gefängniß liegt.
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der[… Frist] das Protokoll aufgenommen wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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