§ 299 StPO. Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 299. An die Fragestellung schließen sich die Ausführungen und Anträge der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zur Schuldfrage.

Umfeld von § 299 StPO

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§ 300 StPO. Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels