§ 311 StPO. Sofortige Beschwerde
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 311.
(1) Sind sachliche Mängel des Spruchs zu berichtigen, so sind die Geschworenen bei ihrer erneuten Berathung an keinen Theil ihres früheren Spruchs gebunden.
(2) Ergiebt sich bei der Erörterung solcher Mängel Anlaß zur Änderung oder Ergänzung der Fragen, so muß der Angeklagte zur Verhandlung zugezogen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.