§ 313 StPO. Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 313. Ein Urteil des Amtsrichters kann nicht mit Berufung angefochten werden, wenn es ausschließlich Übertretungen zum Gegenstand hat und der Angeklagte entweder freigesprochen oder ausschließlich zu Geldstrafe verurteilt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.138, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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§ 313 StPO. Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen

§ 314 StPO. Form und Frist