§ 314 StPO. Form und Frist

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. September 2004]
§ 314. Form und Frist § 314
(1) Die Berufung muß bei dem Gerichte [des] erste[n Rechtszuges] binnen einer Woche nach Verkündung des Urtheils zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (1) Die Berufung muß bei dem Gerichte [des] erste[n Rechtszuges] binnen einer Woche nach Verkündung des Urtheils zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit schriftlicher Vertretungsvollmacht stattgefunden hat. (2) Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers stattgefunden hat.
[1. September 2004–25. Juli 2015]
1§ 314.
2(1) Die Berufung muß bei dem Gerichte [des] erste[n Rechtszuges] binnen einer Woche nach Verkündung des Urtheils zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
3(2) Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers stattgefunden hat.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 15a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.