§ 314 StPO. Form und Frist
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1928] |
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§ 314 | § 314 |
(1) Die Berufung muß bei dem Gerichte [des] erste[n Rechtszuges] binnen einer Woche nach Verkündung des Urtheils zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. | (1) Die Berufung muß bei dem Gerichte erster Instanz binnen einer Woche nach Verkündung des Urtheils zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. |
(2) Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung. | (2) Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung. |
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 314.
2(1) Die Berufung muß bei dem Gerichte erster Instanz binnen einer Woche nach Verkündung des Urtheils zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.