§ 316 StPO. Hemmung der Rechtskraft

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 316. Hemmung der Rechtskraft § 316
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urtheils, soweit [es] angefochten ist, gehemmt. (1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urtheils, soweit [es] angefochten ist, gehemmt.
(2) Dem Beschwerdeführer, [dem] das Urtheil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist [es] nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen. (2) Dem Beschwerdeführer, [dem] das Urtheil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist [es] nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 316.
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urtheils, soweit [es] angefochten ist, gehemmt.
2(2) Dem Beschwerdeführer, [dem] das Urtheil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist [es] nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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