§ 317 StPO. Berufungsbegründung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
---|---|
§ 317. Berufungsbegründung | § 317 |
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht [des] erste[n Rechtszuges] zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden. | Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht [des] erste[n Rechtszuges] zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 317. Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht [des] erste[n Rechtszuges] zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.