§ 317 StPO. Berufungsbegründung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 317 § 317
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht [des] erste[n Rechtszuges] zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden. Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht erster Instanz zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 317. Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht erster Instanz zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

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