§ 336 StPO. Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 336.
(1) Auf das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren finden im Übrigen die Vorschriften über die Voruntersuchung entsprechende Anwendung.
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschlusse (§ 196) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.

Umfeld von § 336 StPO

§ 335 StPO. Sprungrevision

§ 336 StPO. Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen

§ 337 StPO. Revisionsgründe