§ 350 StPO. Revisionshauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953][1. April 1924]
§ 350 § 350
(1) [1] Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. [2] Ist die Mitteilung an den Angeklagten nicht ausführbar, so genügt die Benachrichtigung des Verteidigers. (1) [1] Der Angeklagte oder auf dessen Verlangen der Vertheidiger ist von dem Tage der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. [2]
(2) [1] Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Der Angeklagte kann in dieser erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen.
[2] Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit. (2) Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.
[1. April 1924–1. Oktober 1953]
1§ 350.
(1) [1] Der Angeklagte oder auf dessen Verlangen der Vertheidiger ist von dem Tage der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. [2] Der Angeklagte kann in dieser erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen.
(2) Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.