§ 35a StPO. Rechtsmittelbelehrung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987][1. Oktober 1953]
§ 35a § 35a
[1] Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. [2] Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 und der §§ 329, 330 zu belehren. Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren.
[1. Oktober 1953–1. April 1987]
1§ 35a. Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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