§ 364 StPO. Behauptung einer Straftat

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 364. Behauptung einer Straftat § 364
[1] Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, [der] auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. [2] Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5. [1] Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, [der] auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. [2] Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 364. 2[1] Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, [der] auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. [2] Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 40, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 89, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.