§ 364 StPO. Behauptung einer Straftat

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 364 § 364
[1] Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, [der] auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. [2] Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5. [1] Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, [der] auf die Behauptung einer strafbaren Handlung gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. [2] Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 364. [1] Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, [der] auf die Behauptung einer strafbaren Handlung gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. [2] Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 40, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.