§ 367 StPO. Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1987]
§ 367. Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung § 367
(1) [1] Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. [2] Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a[… und] 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. (1) [1] Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. [2] Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a[… und] 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.
(2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a[… und] 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung. (2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a[… und] 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung.
[1. April 1987–25. Juli 2015]
1§ 367.
(1) [1] Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. 2[2] Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a[… und] 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.
3(2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a[… und] 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 92, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
2. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.
3. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.

Umfeld von § 367 StPO

§ 366 StPO. Inhalt und Form des Antrags

§ 367 StPO. Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

§ 368 StPO. Verwerfung wegen Unzulässigkeit