§ 367 StPO. Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][15. Juni 1943]
§ 367 § 367
(1) [1] Über die Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Gericht, dessen Urtheil mit dem Antrag angefochten wird. [2] Wird ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil aus anderen Gründen als auf Grund des § 359 Nr. 3 oder des § 362 Nr. 3 angefochten, so entscheidet das Gericht, gegen dessen Urteil die Revision eingelegt war. (1) [1] Über die Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Gericht, dessen Urtheil mit dem Antrag angefochten wird. [2] Wird ein auf Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde hin ergangenes Urteil angefochten, so entscheidet das untere Gericht, wenn Feststellungen angegriffen werden, die nur dieses getroffen hat.
(2) Die Entscheidung [ergeht] ohne mündliche Verhandlung. (2) Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung.
[15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 367.
(1) [1] Über die Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Gericht, dessen Urtheil mit dem Antrag angefochten wird. 2[2] Wird ein auf Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde hin ergangenes Urteil angefochten, so entscheidet das untere Gericht, wenn Feststellungen angegriffen werden, die nur dieses getroffen hat.
(2) Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 15. Juni 1943: Artt. 6 Nr. 3, 8 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943.

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