§ 368 StPO. Verwerfung wegen Unzulässigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1924]
§ 368. Verwerfung wegen Unzulässigkeit § 368
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht, oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen. (1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht, oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
(2) Anderenfalls ist [er] dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen. (2) Anderenfalls ist [er] dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 368.
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht, oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
(2) Anderenfalls ist [er] dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.