§ 371 StPO. Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 371. Ist von einer der im § 340 bezeichneten Personen die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben zu derselben zwangsweise vorführen lassen.

Umfeld von § 371 StPO

§ 370 StPO. Entscheidung über die Begründetheit

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§ 372 StPO. Sofortige Beschwerde