§ 377 StPO. Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. April 1987] |
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§ 377. Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung | § 377 |
(1) [1] Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. [2] Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält. | (1) [1] Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. [2] Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält. |
(2) [1] Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urtheils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. [2] In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten. | (2) [1] Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urtheils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. [2] In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[1. April 1987–25. Juli 2015]
1§ 377.
2(1) [1] Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. [2] Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.
(2) [1] Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urtheils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. [2] In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.159, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 5, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.